Rechtliche Grundlagen

Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG) des Kantons Luzern klärt in einem Schreiben an die Sozialvorstehenden einzelne Punkte zur kantonalen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern. Dieses Schreiben ersetzt dasjenige des Justiz- und Sicherheitsdepartements von 2005.
Auslegung kantonale Pflegekinderverordnung

Meldepflicht bei Verdacht auf Gefährdung des Kindswohl

Ab 1. Januar 2019 gelten erweiterte Regeln für die Gefährdungsmeldungen an die Kindesschutzbehörde. Gemäss Art. 314d ZGB gilt neu eine Meldepflicht für alle Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben. Dazu zählen auch Mitarbeitende von Kitas, schulergänzenden Tagesstrukturen, Tageseltern oder Spielgruppenleitende.

Schreiben des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern betr. Art. 314d ZGB

Betreuungspersonen sollten in einem Verdachtsfall nie alleine handeln. Durch die Meldung eines Verdachts an die Vorgesetzten, ist ihre Meldepflicht erfüllt. Institutionen, Fachpersonen und Behörden erhalten bei der Fachberatung Kinderschutz des Kantons Luzern Unterstützung. Der Schweizerische Spielgruppen-Leiterinnen Verband SSLV unterstützt seinerseits seine Mitglieder mit einem Merkblatt zum Thema.

Fachberatung Kinderschutz des Kantons Luzern

Broschüren/Informationen

Kurzfilme, Informationen, Tipps und Broschüren zum Thema.

Weitere Informationen zur Frühen Förderung:

Weitere Informationen zur Elternbildung:

Weitere Informationen zur Elternbildung