Ausfallentschädigung für Kitas und Tagesfamilienvermittlungsorganisationen aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19) (Stand: 23.06.2020)

 

Im April 2020 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern eine kantonale Ausfallentschädigung für Kitas und Tagesfamilienvermittlungsorganisationen beschlossen und setzt diese seither um (SRL Nr. 204a). 

Am 20. Mai 2020 hat der Bundesrat nun ebenfalls eine «Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung» in Kraft gesetzt und wird sich an der Ausfallentschädigung beteiligen. Für die Umsetzung der Ausfallentschädigung im Kanton Luzern sind aufgrund der Bundesverordnung insbesondere folgende Anpassungen relevant:

  • Die Dauer des Bezugs von Ausfallentschädigung ist neu vom 17. März bis zum 17. Juni 2020.
  • Der Eingabeschluss der Gesuche ist neu der 17. Juli 2020.
  • Aus der geleisteten Ausfallentschädigung darf für die Institution kein Gewinn resultieren. Auf dem Deckblatt im Gesuchsformular deklarieren die Kitas/TAO einen allfälligen Gewinn (Merkblatt Punkte 19/20/21).

Alle Informationen dazu sind im Merkblatt zu finden. Bitte lesen Sie dieses Merkblatt vor dem Ausfüllen eines Gesuchs um Ausfallentschädigung durch.

Die Ziele der Ausfallsentschädigung sind der Erhalt der Kitas und der Tagesfamilienvermittlungsorganisationen (TAO) im Kanton Luzern und die finanzielle Entlastung der Luzerner Eltern, die ihre Kinder trotz geltendem Betreuungsvertrag mit einer Kita oder Tagesfamilie, selber zu Hause betreuten.

Kitas und TAO mit Standort im Kanton Luzern können für die Zeit vom 17. März bis zum 17. Juni 2020 ein Gesuch um Ausfallentschädigung einreichen. Allfällige Entschädigungen für Kurzarbeit und Erwerbsausfallentschädigung des Bundes werden von der Ausfallentschädigung in Abzug gebracht.

Eine Ausfallentschädigung kann für alle Betreuungstage beantragt werden, welche in einem gültigen Betreuungsvertrag vereinbart sind und in der Zeit vom 17. März bis zum 17. Juni 2020 von den Eltern zu Hause geleistet wurden. Nur diese Eltern sind von den Betreuungskosten befreit.

Kitas und TAO müssen den Eltern die bezahlten Beiträge für die Zeit vom 17. März bis zum 17. Juni 2020 zu 100% zurückerstatten, sofern die Eltern die Betreuungsleistung coronabedingt nicht in Anspruch genommenen haben. 

Die Kitas und TAO müssen die betroffenen Eltern schriftlich darüber informieren. Ebenso muss eine Information erfolgen, dass diejenigen dieser Eltern, die Betreuungsgutscheine ihrer Wohngemeinde erhalten, eine Meldepflicht haben.


So können Kitas und TAO Ausfallentschädigung beantragen

Die Eingabefrist ist am 17. Juli 2020 abgelaufen.

Bei Fragen beachten Sie bitte das Merkblatt oder wenden Sie sich per Mail an disg@lu.ch oder Telefon 041 228 68 78.

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