Meldepflicht bei Verdacht auf Gefährdung des Kindswohl
Ab 1. Januar 2019 gelten erweiterte Regeln für die Gefährdungsmeldungen an die Kindesschutzbehörde. Gemäss Art. 314d ZGB gilt neu eine Meldepflicht für alle Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben. Dazu zählen auch Mitarbeitende von Kitas, schulergänzenden Tagesstrukturen, Tageseltern oder Spielgruppenleitende.
Schreiben des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern betr. Art. 314d ZGB
Betreuungspersonen sollten in einem Verdachtsfall nie alleine handeln. Durch die Meldung eines Verdachts an die Vorgesetzten, ist ihre Meldepflicht erfüllt. Institutionen, Fachpersonen und Behörden erhalten bei der Fachberatung Kinderschutz des Kantons Luzern Unterstützung. Der Berufsverband Kibesuisse unterstützt seinerseits seine Mitglieder mit einem Merkblatt und Weiterbildungen zum Thema.
Fachberatung Kinderschutz des Kantons Luzern